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Fortbildungspunkte, Anerkennung
 
  Das freiwillige Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer
   

Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz. Berufsausübende Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Fachkenntnisse notwendig ist. Auf Verlangen müssen sie ihre Fortbildung durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer gegenüber der Ärztekammer nachweisen (§ 4 der (Muster-)Berufsordnung „Fortbildung“). Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 5 der (Muster-) Berufsordnung „Qualitätssicherung“). Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises dient insb. das Fortbildungszertifikat der Kammer, welches auf Grundlage der in der „(Muster-) Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ enthaltenen Vorschriften jedem Arzt/jeder Ärztin auf deren Antrag nach Maßgabe der Erfüllung der geregelten Voraussetzungen erteilt wird (www.baek.de/30/Fortbildung).

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates
Das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer wird ausgestellt, wenn die/der approbierte Ärztin/Arzt in max. 3 Jahren mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert sowie einen Antrag auf Ausstellung bei der Bayerischen Landesärztekammer gestellt hat. Sowohl Frist als auch Punkteanzahl können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Sind Sie bei einer anderen als der Bayerischen Landesärztekammer gemeldet, informieren Sie sich bitte dort über die für Sie zutreffenden Regelungen.

Vergabe von Fortbildungspunkten für Seminare
entsprechend Kategorie A “Frontalvorträge und Diskussion” (1 Pkt./FBE 45min., max. 8/d) oder Kategorie C (konzeptionelle Beteiligung jedes Teilnehmers vorgesehen, 1 Pkt./FBE, max. 25 Teilnehmer).

 
  Freiwilliges Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und -Jugendlichenpsychotherapeuten
   

Die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hat mit Beschluss der Delegiertenversammlung ab Juli 2004 das freiwillige Fortbildungszertifikat für seine Mitglieder aufgelegt. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz besteht für die KV-zugelassenen Psychologischen Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Pflicht zur beruflichen Fortbildung. (Details: www.psychotherapeutenkammer-bayern.de) Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates Das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landeskammer wird auf Antrag erteilt, wenn das Mitglied in fünf Jahren mind. 250 Punkte auf der Basis von Fortbildungseinheiten (FE) für anerkannte Fortbildungsveranstaltungen erworben und nachgewiesen hat. Vergabe von Fortbildungspunkten für Seminare Für die Teilnahme an Seminaren wird 1 Punkt pro Fortbildungseinheit (45 Min.) vergeben.

 
  Fortbildungspflicht für Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden u.a.)
   

Mit Inkrafttreten des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) am 01.01.2004 wurde den Krankenkassen und Heilmittelverbänden aufgetragen, die Fortbildungspflicht in den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen zu regeln (vgl. §125 Abs.1 Ziff.2 SGB V). Wurde Fortbildung der Therapeuten schon bisher ausdrücklich gefordert, blieb es der freien Initiative des Einzelnen überlassen, ob und in welchem Umfang er dem nachkam. Jetzt wird regelmäßige Fortbildung als Verpflichtung in den Rahmenempfehlungen festgelegt.

Bei Drucklegung war diese Regelung noch nicht endgültig festgelegt. Im Folgenden finden Sie den Stand der Regelung bei Drucklegung (Quelle: www.physio.de/physio/fortbildungspflicht.php). Selbstverständlich trägt die Deutsche Akademie für Entwicklungsförderung und Gesundheit des Kindes und Jugendlichen e.V. als Veranstalter dafür Sorge, nach dem jeweils aktuell gültigen Verfahren Punkte für ihre Seminare zu beantragen.

Die Fortbildungsverpflichtung verlangt 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren, wovon möglichst 15 Punkte pro Jahr erarbeitet werden sollen. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Maximal zehn Punkte bringt ein ganzer Fortbildungstag.
Nach dem 31. Oktober 2006 begonnene Veranstaltungen, die den Anforderungen entsprechen, können im ersten Betrachtungszeitraum mit berücksichtigt werden. Davor absolvierte Fortbildungen werden nicht in die Betrachtung mit einbezogen.
Sind die geforderten 60 Punkte im Betrachtungszeitraum nicht zusammengekommen, so können sie innerhalb einer einjährigen Karenzzeit nachgeholt werden.
Die Fortbildungspflicht richtet sich an jeden Praxisbesitzer und fachlichen Leiter einer Einrichtung mit eigener gültigen Kassenzulassung unabhängig von der Gesellschaftsform der Einrichtung. Sie gilt nicht für angestellte oder freie Mitarbeiter einer Praxis. Gleichwohl sollen (!) sich nach den geltenden Rahmenempfehlungen Mitarbeiter mindestens alle zwei Jahre fachspezifisch fort- oder weiterbilden.

Der Nachweis der Pflichtpunkte für den Betrachtungszeitraum erfolgt gegenüber der Krankenkasse nach ausdrücklicher Anforderung; eingereicht werden dann alle relevanten Teilnahmebescheinigungen für den entsprechenden Betrachtungszeitraum.

 
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