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Fortbildungspunkte, Anerkennung
 
  Das freiwillige Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer
   

Fortbildung der Ärzte und Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz. Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen. Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten. (Details: www.bundesaerztekammer.de)

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates
Das freiwillige Fortbildungszertifikat wird den bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldeten Ärztinnen und Ärzten ausgestellt, wenn in max. 3 Jahren mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben und grundsätzlich über Teilnahmebescheinigungen dokumentiert wurden. (Nach dieser Richtlinie werden auch Bescheinigungen im Hinblick auf §§95d, 137 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ausgestellt, wenn in 5 Jahren mind. 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert wurden.)

Vergabe von Fortbildungspunkten für Seminare
entsprechend Kategorie A “Frontalvorträge und Diskussion” (1 Pkt./FBE 45min., max. 8/d) oder Kategorie C (konzeptionelle Beteiligung jedes Teilnehmers vorgesehen, 1 Pkt./FBE, max. 20 Teiln. je Moderator, ggfs. Zusatzpkt. für Interaktivität).

Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
Die Kammer erkennt von einer anderen Ärztekammer im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung und/oder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der Zahnärztekammer anerkannte Fortbildungen als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.

 
  Freiwilliges Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und -Jugendlichenpsychotherapeuten
   

Nach §18 Abs.1 Nr.1, 65 HKaG sind die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeuten verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich weiterzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Berufsrechtlich ist die Fortbildungspflicht in §5 Abs.1 der Berufsordnung geregelt. Dieser sieht vor, dass alle Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeuten verpflichtet sind, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Vertragspsychotherapeuten, ermächtigte Psychotherapeuten sowie in Med. Versorgungszentren oder bei einem Vertragspsychotherapeuten angestellte Psychotherapeuten sind verpflichtet, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung alle 5 Jahre den Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung zu erbringen. (www.ptk-bayern.de)

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates
Das Fortbildungszertifikat für Kammermitglieder wird auf Antrag erteilt, wenn das Mitglied in fünf Jahren 250 Punkte auf der Basis von Fortbildungseinheiten (FE) für anerkannte Fortbildungsveranstaltungen erworben und nachgewiesen hat. Eine Fortbildungseinheit entspricht 45 Minuten, gem. Tabelle 1 „Anrechenbare Fortbildungseinheiten“.

Vergabe von Fortbildungspunkten für Seminare
entspr. Kategorie A “Vortrag und Diskussion” (1 Pkt./FE 45min., max. 8/d) oder Kategorie C “Seminar, Workshop, Kurs” (1 Pkt./FE, ggfs. Zusatzpkt. für mehrstündige Veranstaltungen 1 Punkt pro 4 vollendete FE, max. 2 Zusatzpkt./d).

Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
Die Bayerische Landesärztekammer und die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten haben zur Förderung der jeweils berufsspezifischen Fortbildung die gegenseitige Anerkennung der auf den Fortbildungsnachweis der beiden Institutionen anrechenbaren Fortbildungspunkte vereinbart.

 
  Fortbildungspflicht für Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden u.a.)
   

Mit Inkrafttreten des Gesundheitssytemmodernisierungsgesetzes (GMG) am 1. Januar 2004 wurde den Krankenkassen und Heilmittelverbänden aufgetragen, die Fortbildungspflicht in den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen zu regeln (vgl. § 125 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V). Wurde Fortbildung der Therapeuten schon bisher ausdrücklich gefordert, blieb es der freien Initiative des Einzelnen überlassen, ob und in welchem Umfang er dem nachkam. Jetzt wird regelmäßige Fortbildung als Verpflichtung in den Rahmenempfehlungen festgelegt.
Die Fortbildungspflicht richtet sich an jeden Praxisbesitzer und fachlichen Leiter einer Einrichtung mit eigener gültigen Kassenzulassung unabhängig von der Gesellschaftsform der Einrichtung. Sie gilt nicht für angestellte oder freie Mitarbeiter einer Praxis. Gleichwohl sollen (!) sich nach den geltenden Rahmenempfehlungen Mitarbeiter mindestens alle zwei Jahre fachspezifisch fort- oder weiterbilden. Nachgewiesen werden müssen die Pflichtpunkte für den Betrachtungszeitraum gegenüber der Krankenkasse nach ausdrücklicher Anforderung.
Die Fortbildungsverpflichtung verlangt 60 Fortbildungspunkte in 4 Jahren, wovon möglichst 15 Punkte pro Jahr erarbeitet werden sollen. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Maximal 10 Punkte bringt ein ganzer Fortbildungstag. Anerkennungswürdig sind ganz allgemein Fortbildungen, die die Qualität der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, die Qualität der Behandlungsergebnisse und ebenso der Versorgungsabläufe fördern bzw. positiv beeinflussen. Das betrifft Veranstaltungen, die sich inhaltlich mit dem jeweiligen Heilmittelbereich beschäftigen.

 
  Fortbildungspflicht für Lehrer
   

Die Anerkennung als Lehrerfortbildung durch die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen wird für die Seminare des Kapitels “Pädagogik” und alle anderen Seminare beantragt, die für Lehrer von Interesse und Nutzen sind.

 
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